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Dänemark Reiseversicherung

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Reise-Rücktritt-Versicherung ohne Selbstbehalt

Feriepartner Danmark und Europäische bieten zwei Arten Versicherungen an, wenn Sie ein Ferienhaus mieten. Beide Versicherungen sichern eine Zurückzahlung der Miete bei Erkrankung oder Unfallverletzung.

Urlaubs-Vollschutz-Paket (UVP)

Haben Sie ein Ferienhaus gemietet, aber müssen den Urlaub wegen Erkrankung, Unfallverletzung oder Todesfall bei Ihnen oder Ihren Angehörigen absagen oder abbrechen, dann deckt die Versicherung den Anteil der Miete, der Feriepartner laut Mietvertrag zusteht - bei Abbruch wird die Miete für nicht in Anspruch genommene Tage zurückerstattet. Die Versicherung deckt auch eventuelle Schäden am Hausrat.

Reise-Rücktrittskosten-Vollschutz (RRV)

Möchten Sie nur für den Fall gesichert sein, das Sie das Ferienhaus wegen Erkrankung, Unfallverletzung oder Todesfall abbestellen müssen, können Sie diese Versicherung zeichnen.

Preisbeispiel
Wenn Sie ein Ferienhaus für EUR 750 mieten, können Sie das Urlaubs-Vollschutz-Paket für EUR 32 zeichnen. Mit dieser können Sie ohne Selbstbehalt Ihr Ferienhaus abbestellen, falls Sie vor dem Urlaub krank werden. Müssen Sie Ihren Urlaub abbrechen, bekommen sie eine Entschädigung. Und sollten Sie etwas im Ferienhaus kaputt machen, deckt die Versicherung. Alles für nur EUR 32

 

Urlaubs-Vollschutz-Paket
Mietpreis je Ferienhaus Prämie je Ferienhaus
Bis 200 17 EUR
Bis 400 21 EUR
Bis 750 32 EUR
Bis 1500 46 EUR
Bis 2500 56 EUR
Bis 3500 75 EUR
> 3500 2,1% vom Mietpreis
Reise-Rücktrittskosten-Vollschutz
Mietpreis je Ferienhaus Prämie je Ferienhaus
Bis 200 14 EUR
Bis 400 15 EUR
Bis 750 25 EUR
Bis 1500 34 EUR
Bis 2500 46 EUR
Bis 3500 65 EUR
> 3500 1,8% vom Mietpreis

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EUROPÆISKE

AVB AB 98

1 Wer ist versichert?
Versichert sind die in der Police/Prämienrechnung oder Reisebestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.

2 Für welche Reise gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.

3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
Der Versicherungsschutz deckt von dem Zeitpunkt der Einzahlung des Depositums beziehungsweise des Mietzinsbetrages und dauert bis zum Anfang der Mietperiode. Das Urlaubs-Vollschutz-Paket (UVP) deckt aber bis zur Beendigung des Mietvertrags.

4 Wann ist die Prämie zu zahlen?
Die Prämie ist gegen Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen.

5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind
1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie und Eingriffe von hoher Hand;
2. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt.

6 Was muß die versicherte Person im Schaden fall unbedingt unternehmen (Obliegen-heiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
b) den Schaden unverzüglich der Vermietungsbüro anzuzeigen;
c) das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der Vermietungsbüro jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte von der Schweigepfl icht zu entbinden und es der Vermietungsbüro zu gestatten, Ursache undHöhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die Europæiske von der Verpfl ichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die Europæiske jedoch insoweit zur Leistung verpfl ichtet, als die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpfl ichtung hat.

7 Wann zahlt die Europæiske die Entschädigung?
Hat die Europæiske die Leistungspfl icht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
1. Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die Europæiske über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.

2. Die versicherte Person ist verpfl ichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche an die Europæiske abzutreten.

3. Leistungsverpfl ichtungen aus anderen Versicherungsverträgen ? ausgenommen Sachversicherungen ? gehen der Eintrittspflicht der Europæiske vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Original-Belegen zunächst die Europæiske in Anspruch, tritt diese in Vorleistung.

9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung?
Die Europæiske wird von der Verpfl ichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person
1. nach Eintritt des Versicherungsfalles versucht, die Europæiske durch unzutreffende Angaben über Umstände zu täuschen, die für die Leistungspfl icht nach Grund und/oder Höhe von Bedeutung sind;

2. den geltend gemachten Anspruch nach Ablehnung der Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Die Frist beginnt erst, nachdem die Europæiske den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

10 Welches Gericht ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig, welches Recht findet Anwendung?
Der Gerichtsstand ist nach Wahl des Versicherungsnehmers München oder der Sitz des Vermittlers. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.

§ 2 REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VOLLSCHUTZ OHNE SELBSTHALT (RRV)

1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
1. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

2. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter Punkt 2 genannten Gründe oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet die Europæiske die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise entstanden wären.

2 Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Europæiske die Stornokosten?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod;
  • schwere Unfallverletzung;
  • unerwartete schwere Erkrankung;
  • unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Krankheit;
  • Impfunverträglichkeit;
  • Schwangerschaft;
  • erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten;
  • Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeits platzes durchden Arbeitgeber;
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.

2. Risikopersonen sind

  1. die Angehörigen der versicherten Person;
  2. der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen;
  3. diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
  4. diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.
  5. Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

3 Was muß die versicherte Person bei Eintritt eines der in Punkt 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten;

2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rechnung bei Vermietungsbüro einzureichen;

3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung oder Verschlechterung einer Krankheit, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie; bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen;

4. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der gebuchten Reise sowie den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.

§ 3 URLAUBS-VOLLSCHUTZ-PAKET (UVP)

Zusätzlich zur Deckung Reise-Rücktrittskosten-Vollschutz ohne Selbstbehalt (RRV) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Folgendes:

1 Reiseabbruch
Bei reiseabbruch aus einem unter § 2 Punkt 2 genannten Gründe die Versicherung deckt die vom Versicherten geleistete Miete für die Tage des Aufenthaltes, die nicht in Anspruch genommen werden. Erfolgt der Abbruch nach 12.00 Uhr wird der Ersatz erst vom nachfolgenden Tag geleistet. Nicht in Anspruch genommene Transportleistungen werden auch ersetzt.

2 Hausrat-Haftpflichtversicherung

2.1 Umfang des Versicherungsschutzes:
Die Versicherung deckt die Verpfl ichtung des Versicherten zum Schadensersatz gemäss dem Mietvertrag für in der Versicherungsperiode angerichtete Schäden am Hausrat in der gemieteten Ferienwohnung, darunter Schäden an Fensterscheiben und Spülbecken.

2.2 Ausschlüsse
Ein Schadensersatz wird nicht geleistet für:
a) gewöhnlichen Verschleiß, Risse, Schrammen, Verschmutzung oder allmähliche Verringerung,
b) von dem Versicherten oder dessen Gästen begangenen Diebstahl,
c) vorsätzlich herbeigeführte Schäden,
d) Schäden, die unter selbstverschuldeter Trunkenheit oder selbstverschuldetem Einfl uss von Betäubungsmitteln oder sonstigen Rauschmitteln herbeigeführt sind, sofern dieser Zustand eine wesentliche mitwirkende Ursache zum entstandenen Schaden ist,
e) Schäden, die von Hunden oder sonstigen Haustieren verursacht worden sind,
f ) Schäden an Fahrrädern und Wasserfahrzeugen, einschliesslich an Surfbrettern, Ruderbooten, Kanus und Kajaks sowie an Teilen hierfür.
g) Kosmetische Schäden an Spülbecken, darunter an Spa-Bädern und Whirlpools.
h) Schäden an Schwimmimmingpools und dem darin enthaltenen Wasser.

2.3 Versicherungssumme:
Ein Versicherungsschutz wird bis zu einem Betrag von EUR 10.000 für in der Versicherungsperiode entstandenen Schaden am Hausrat gewährt.

2.4 Selbstbehalt:
Der Selbstbehalt beträgt EUR 67,- pro Schaden.

2.5 Berechnung des Schadensersatzes:
a) Im Falle von totalbeschädigten Hausratsgegenständen wird der Schadensersatz nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Gegenstände, die unter 2 Jahren alt sind, und die im Übrigen vor dem Eintritt des Schadens unbeschädigt waren, werden in Höhe des Wiederbeschaffungspreises für entsprechende, neue Gegenstände ersetzt.

Für Gegenstände, die über 2 Jahre alt sind, wird der Schadensersatz auf der Grundlage des Wiederbeschaffungspreises für entsprechende, neue Gegenstände abzüglich 10 % pro angefangenes Jahr ab dem Zeitpunkt für die Anschaffung des betreffenden Gegenstandes berechnet. Der Schadensersatz für diese Gegenstände kann jedoch nicht weniger als 20 % des Neuwertes betragen.

b) Die Versicherungsgesellschaft hat die Wahl, sich für eine Reparatur der beschädigten Gegenstände oder für die Auszahlung eines der Wertverringerung entsprechenden Betrages zu entscheiden.

c) Die Versicherungsgesellschaft ist zur Leistung eines Schadensersatzes in natura berechtigt, aber nicht verpflichtet.

2.6 Anerkennung eines Schadensersatzanspruches:
Die Gesellschaft ist lediglich zur Übernahme der von der Gesellschaft genehmigten Kosten verpflichtet. Eine Anerkennung oder Befriedigung einer Schadensersatzforderung durch den Versicherten ist für die Gesellschaft nicht verbindlich. Durch seine Anerkennung einer Haftpflicht läuft der Versicherte Gefahr, selbst zahlen zu müssen.

2.7 Verhalten im Schadenfall:
Jeder Schadenfall ist der Feriepartner Danmark sofort zu melden unter Beifügung der erforderlichen Nachweise.

2.8 Doppelversicherung:
Kosten, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind, sind von dieser Versicherung nicht umfasst.

2.9 Regress:
Sofern ein Schaden von einer Sachschadenversicherung umfasst ist, entfällt die Haftpflicht des Schädigers nach den gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen, und somit der Schutz durch die Haftpflichtversicherung; es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

 

BITTE BEACHTEN SIE:

Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist der Vermietungsbüro unverzüglich zu benachrichtigen. Nach Feststellung Ihrer krankheitsbedingten Stornierung oder eines Hausratschadens, wird der Vermietungsbüro die Schadenanzeige an die Europæiske weiterleiten, die die Schadenbearbeitung übernimmt und eine eventuelle Entschädigung auszahlt.

 
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